Charter Bedingungen


Allgemeine Charterbedingungen – GARANT d.o.o.





Allgemeine Charterbedingungen – GARANT d.o.o.
 
 
1. Charterpreis und Zahlungsbedingungen
2. Änderungen im Chartervertrag und Bedingungen für seine Kündigung
3. Bootsübernahme (CHECK-IN)
4. Rückgabe des Bootes (CHECK-OUT)
5. Verpflichtungen des Charterers
6. Die Pflichten des Skippers
7. Versicherung des Bootes
8. Versicherung gegen Insolvenz oder Bankrott von GARANT d.o.o.
9. Schäden oder Defekte während der Charterdauer
10. Beschwerden
11. Rechtliche Bedingungen
 

GARANT d.o.o. (im folgenden Text: GARANT) haftet für die technische Eignung aller seiner Boote sowie dafür, dass sich alle Boote in gutem Zustand befinden.
 
Eine Person, die eine Reservierung bestätigt hat und/oder eine Anzahlung geleistet hat (im folgenden Text: Charterer) geht mit der Gesellschaft GARANT ein Rechtsverhältnis ein und bestätigt, dass sie die Allgemeinen Charterbedingungen akzeptiert. Alles in den allgemeinen Charterbedingungen Angeführte ist sowohl für den Charterer als auch für die Gesellschaft GARANT rechtlich bindend. Diese Bedingungen gelten als Grundlage für die Klärung aller eventuellen Streitigkeiten zwischen dem Charterer und der Gesellschaft GARANT.


1. Charterpreis und Zahlungsbedingungen
Charterpreise sind in Euro (€) ausgewiesen und richten sich nach der gültigen Preisliste von GARANT.
In den genannten Preisen sind inbegriffen: ein technisch taugliches und sauberes Boot mit einem vollen Treibstofftank, die Nutzung des Bootes und der dazugehörigen Ausrüstung, die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, Unfallversicherung sowie Krankenversicherung der Crew (die Invalidität und Tod abdeckt), der Liegeplatz im Heimathafen, die kroatische Schifffahrtserlaubnis, sowie die Konzessionsgenehmigung für das Boot.
Die genannten Preise decken die Liegeplatzgebühren und sonstigen Kosten in anderen Häfen während des Charters, Treibstoffkosten sowie sonstigen anfallenden Kosten und Kfz-Parkgebühren nicht ab.
Als Bestätigung der Charterreservierung muss der Charterer eine Anzahlung in Höhe von 40% des Charterpreises leisten. Der Restbetrag bis zur vollen Höhe des Charterpreises muss 3 (drei) Wochen vor Charterbeginn bezahlt werden.
Der Charterer kann das reservierte Boot nur dann übernehmen, wenn alle erforderlichen Zahlungen geleistet sind.

 

2. Änderungen im Chartervertrag und Bedingungen für seine Kündigung
Wenn der Charterer Änderungen im Chartervertrag vornehmen oder den Chartervertrag kündigen will, so muss er das auf schriftlichem Wege vornehmen (per E-Mail, Telefax oder per Post).
Als Grundlage für die Berechnung der Kosten infolge einer Kündigung des Chartervertrags gilt das Datum des Eingangs der schriftlichen Kündigung des Chartervertrags bei GARANT. Die Kosten werden wie folgt berechnet:

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Bei Kündigungen bis zu zwei Monaten vor Charterbeginn berechnet GARANT 30% des gesamten Charterpreises.

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Bei Kündigungen bis zu einem Monat vor Charterbeginn berechnet GARANT 50% des gesamten Charterpreises.

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Bei Kündigungen innerhalb eines Monats vor Charterbeginn berechnet GARANT 100% des gesamten Charterpreises.

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Bei Kündigungen nach Übernahme des Bootes, behält GARANT 100% des gesamten Charterpreises ein und stellt dem Charterer alle durch die Kündigung entstandenen Kosten in Rechnung.

Falls es einem Charterer, der den Chartervertrag gekündigt hat, gelingt, einen Ersatzcharterer zu finden, der bereit ist, dessen Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag zu übernehmen, berechnet GARANT nur die durch den Chartererwechsel unmittelbar entstandenen Kosten.
Falls der Kündigung objektive Ursachen zugrunde liegen (Todesfall in der Familie, ernsthafte Verletzung), erstattet GARANT die Anzahlung nicht zurück, sondern stellt ein geeignetes Boot zum nächsten freien Termin oder in der nächsten Saison zur Verfügung.
Im Fall einer Charteränderung oder Kündigung des Chartervertrags aufgrund höherer Gewalt (Krieg, Unruhen, Streik, Terroranschläge, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme See- oder Wetterbedingungen, Anordnungen der zuständigen Behörden usw.), übernimmt GARANT keine Verantwortung.

 

3. Bootsübernahme (CHECK-IN)
Die Kaution wird dem Charterer in voller Höhe zurückerstattet, nachdem ein zuständiger Mitarbeiter von GARANT bestätigt hat, dass das Boot fristgerecht am vereinbarten Ort, ordentlich und unbeschädigt sowie mit vollem Treibstofftank zurückgebracht wurde, all das unter der Bedingung, dass keine Beschwerden Dritter eingegangen sind oder ein Eingang von Beschwerden über den Charterer in Bezug auf seine Nutzung des gecharterten Bootes zu erwarten ist.
Vor Übernahme des Boots legt der Charterer der Gesellschaft GARANT eine beglaubigte Bestätigung über die Einzahlung des Gesamtbetrages für den Charter vor. Der Charterer hinterlegt bei der Gesellschaft GARANT eine Pflichtkaution, die alle eventuellen Verluste oder Schäden während der Dauer des Charters deckt, auch solche, die nicht durch eine Versicherungspolice abgedeckt sind. Die Kaution wird entweder in bar oder durch eine Kreditkartenermächtigung in Höhe der Kaution entrichtet bzw. im Voraus durch eine automatische Ermächtigung.
GARANT verpflichtet sich, dem Charterer ein technisch einwandfreies, sauberes und ordentliches sowie vollständig ausgestattetes Boot mit vollem Treibstofftank zur Verfügung zu stellen, das ab 17 Uhr am ersten Tag des Charters auslaufbereit ist.
Im Falle von durch Fahrlässigkeit herbeigeführter Schäden am Boot und/oder seiner Ausrüstung oder wenn Teile des Bootes verloren gegangen sind, ist der Charterer verpflichtet, für alle Kosten aufzukommen. GARANT wird die Kaution einbehalten, um Reparaturkosten und/oder Kosten für den Kauf von Reserve- bzw. Ersatzteilen zu decken. Falls eine weitere Vermietung aufgrund der durch den Charterer verursachten Beschädigung und/oder Verlust der Bootsteile nicht möglich ist, behält GARANT die Kaution ein, um den Gewinnverlust abzudecken.

Versicherung der Kaution (nicht verpflichtend) abgeschlossen mit der Gesellschaft GARANT:
- für Boote von einer Länge bis zu 40 Fuß – 150,00 EUR/Woche ohne Rückerstattung + 300 EUR mit Rückerstattung (in Fällen, wenn das Boot mit leerem Tank, nicht fristgerecht oder mit einer verstopften Toilette zurückgegeben wurde)
- für Boote von einer Länge zwischen 40 – 50 Fuß – 250,00 EUR ohne Rückerstattung + 300 EUR mit Rückerstattung (in Fällen, wenn das Boot mit leerem Tank, nicht fristgerecht oder mit einer verstopften Toilette zurückgegeben wurde)
- für Boote von einer Länge über 50 Fuß und Katamaran Lagoon 440 – 350 EUR ohne Rückerstattung und 500,00 EUR mit Rückerstattung (in Fällen, wenn das Boot mit leerem Tank, nicht fristgerecht oder mit einer verstopften Toilette zurückgegeben wurde).
 
Eine Kaution ist auch dann verpflichtend, wenn das Boot mit einem vom GARANT gestellten Skipper angemietet wird.
 
Im Fall, dass der Charterer, ohne vorherige Ankündigung das Boot innerhalb von 48 Stunden nach der vereinbarten Bootsrückgabe nicht zurückbringt, hat GARANT das Recht, den Chartervertrag einseitig aufzulösen, und der Charterer verliert das Recht auf die nachträgliche Rückerstattung der Kosten.
Falls GARANT, aus welchem Grund auch immer, nicht in der Lage ist, das Boot zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zur Verfügung zu stellen, hat GARANT das Recht, bis 12 Uhr am folgenden Tag dem Charterer dasselbe oder ein anderes Boot mit ähnlichen Eigenschaften zur Verfügung zu stellen. Sollte GARANT dies nicht tun, so hat der Charterer das Recht, den Vertrag zu kündigen sowie auf vollständige Rückzahlung der an GARANT gezahlten Summe. Für den Fall, dass der Charterer sich entscheidet, über die verabredete Frist hinaus (12 Uhr des Folgetages) auf das Ersatzboot zu warten, hat er das Recht eine Entschädigung zu verlangen in Höhe der Summe der Miete für jene Tage an denen er keine Möglichkeit hatte, das Boot zu nutzen. Jegliche Haftung seitens GARANT für Beträge jenseits des vereinbarten Charterpreises sowie für alle Entschädigungsansprüche des Charterers ist ausgeschlossen.
Während der Bootsübergabe (Check-in) erklärt der Charterer, dass der Zustand des Inventars und der Ausrüstung mit der bestehenden Check-in Liste übereinstimmt. Alle etwaigen Beschwerden müssen auschließlich vor Charterbeginn gemeldet werden. Der Charterer hat kein Recht, eine Entschädigung zu verlangen für Schäden am Boot oder an der Ausrüstung, über die GARANT während der Übergabe keine Kentnis haben konnte, sowie für Schäden oder Beschädigungen entstanden nach der Übergabe oder solche, die GARANT nicht voraussehen konnte.

Der Charterer übernimmt das Boot mit der gesamten für die Miete notwendigen Dokumentation (Erlaubnis, Versicherungspolice, Crewliste usw.) und mit allen anderen Dokumenten und Anlagen zum Bootsdossier (Verzeichnis der Hafenämter, Verzeichnis der Tankstellen usw.). Der Charterer ist verpflichtet, auf die oben genannten Dokumente zu achten und sie bei der Bootsrückgabe GARANT zurückzugeben.
 
4. Rückgabe des Bootes (CHECK-OUT)
Der Charterer ist verpflichtet, das Boot am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurück zu geben – nicht später als 18 Uhr am Tag vor dem letzen Chartertag, mit vollem Treibstofftank, für die nächste Fahrt bereit beziehungsweise im selbem Zustand, in dem er das Boot übernommen hat. Die Rückgabe des Boots wird spätestens bis 9 Uhr des letzen Chartertages durchgeführt. Vor der Rückgabe hat der Charterer den Abfall vom Boot zu enfernen, ihn an einer gekennzeichneten Stelle im Hafen zu entsorgen und selbst das Gepäck von Bord zu tragen.
Im Fall, dass das Boot nicht bis 18 Uhr des vorletzten Chartertages in den im Vertrag vereinbarten Hafen zurückgebracht wurde, ist der Charterer verpflichtet, die Kosten für einen Taucher, der die Unterwasserkontrolle des Rumpfes durchführt, zu erstatten.
Falls, aus welchem Grund auch immer, während der Charterdauer eine Weiterfahrt nicht möglich sein sollte oder die vereinbarte Rückgabefrist unvermeidlich verlängert werden muss, ist der Charterer verpflichtet, GARANT und den Leiter der Basis für weitere Anweisungen zu kontaktieren. Angaben über eine solche Benachrichtigung müssen ins Logbuch des Bootes eingetragen werden. Schlechte Wetterverhältnisse stellen keinen hinreichenden Grund für einen Aufschub der Rückgabe dar.
Im Fall, dass die Rückgabe später als vereinbart erfolgt, ist der Charterer verpflichtet, eine Strafe in Höhe von 2% des Charterpreises für jede überschrittene Charterstunde zu zahlen. Falls die Rückgabe mehr als 4 Stunden zu spät erfolgt, muss der Charterer für jeden angefangenen Chartertag den Preis für einen ganzen Chartertag zahlen. Alle durch die verzögerte Rückgabe entstandenen Kosten trägt der Charterer. Abweichungen von dieser Bestimmung sind nur möglich in Übereinklang mit einer zwischen dem Charterer und GARANT vorab getroffenen Vereinbarung.
Im Fall, dass das Boot in einem Hafen zurückgegeben wurde, der nicht im Chartervertrag vereinbart war, hat der Charterer alle Kosten zu tragen, die GARANT durch das Verholen des Bootes bis zu dem im Vertrag vereinbarten Hafen entstehen, ebenso wie den vereinbarten Betrag für die verzögerte Rückgabe (im Falle einer Verspätung) und für alle Schäden, entstanden während dieser Fahrt, wenn sie nicht durch die Versicherungspolice abgedeckt sind.
Nach der Rückgabe des Bootes (Check-out) überprüft ein Mitarbeiter von GARANT den allgemeinen Zustand des Bootes und seiner Ausrüstung und vergleicht ihn mit der Check-in-Liste, die bei der Übernahme des Bootes unterschrieben wurde.
Der Charterer ist verpflichtet, den Mitarbeiter von GARANT auf alle etwaigen Verluste oder Schäden hinzuweisen. Im Falle einer Beschädigung am Unterwasserschiff oder falls ein berechtigter Verdacht auf Beschädigung besteht, kann der Mitarbeiter von GARANT eine Untersuchung, entweder mithilfe eines Tauchers oder eines Krans, anordnen. Wenn bei solch einer Untersuchung ein Verlust oder eine Beschädigung festgestellt wird, so ist der Charterer verpflichtet, für die Kosten aufzukommen.
Falls das Boot nicht vollgetankt zurückgegben wurde, wird der Charterer die Treibstoffkosten und eine zusätzliche Gebühr für das Betanken bezahlen. Der Literpreis des Treibstoffs wird 50% höher sein, als der zu dem Zeitpunkt gültige, und wird in der Check-in-Liste vermerkt sein.

 

5. Verpflichtungen des Charterers
Der Charterer ist verpflichtet:

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GARANT spätestens eine Woche vor Beginn des Charters eine Crew-Liste mit den vollen Namen, Adresse(n), Datum und Ort der Geburt, Nationalität, Art und Nummer eines Ausweispapiers sowie mit der Führerscheinnummer des Skippers zuzustellen.

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über gültige Pässe oder Personalausweise zu verfügen. Die Kosten eines etwaigen Verlusts oder Diebstahls trägt nicht GARANT; eine Bootsübergabe kann ohne gültige Dokumente nicht durchgeführt werden.

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die an Bord verfügbaren Revierunterlagen zu überprüfen.

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das Boot sorgfältig zu steuern, mit seinem Inventar und der Ausrüstung pfleglich umzugehen und sich jederzeit verantwortungsvoll zu verhalten.
- das Boot nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen zu steuern. Die Versicherungen decken unter Einfluss von Drogen oder Alkohol verursachte Schäden nicht ab.

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sich innerhalb der Hoheitsgewässer der Republik Kroatien aufzuhalten. Das Verlassen von kroatischen Hoheitsgewässern ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung seitens GARANT zulässig.

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nur bei sicheren Wetterverhältnissen und guter Sicht unterwegs zu sein sowie gefährliche Gebiete zu meiden.

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die Seefahrt den Wetterverhältnissen und der Fähigkeit der Crew anzupassen und eine unnötige Belastung des Mastes, der Segel und des Tauwerks nicht zu erlauben.
- den Hafen oder den Ankerplatz nicht zu verlassen, wenn mehr als Windstärke 6 auf der Beaufort-Skala vorhergesagt wird.

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den Hafen oder den Ankerplatz nicht zu verlassen, wenn das Boot oder eines seiner wesentlichen Teile beschädigt und/oder für die Seefahrt unsicher ist.

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den Hafen nicht zu verlassen, wenn das Hafenamt ein Verbot der Schifffahrt verhängt hat oder in dem Fall, dass im Bootstank nicht ausreichend Treibstoff vorhanden ist.

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das Boot nicht für kommerzielle Zwecke (Transport von Waren oder Personen gegen Gebühr), für gewerblichen Fischfang, Segelschulzwecke und ähnliche Aktivitäten zu nutzen.

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das Boot nicht an Dritte zu vermieten oder zu verleihen.

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nicht mehr Personen an Bord zu nehmen als zugelassen und Personen, die nicht in die Crew-Liste eingetragen sind, nicht zu erlauben, sich auf dem Boot aufzuhalten.

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nicht an Regatten oder Wettrennen teilzunehmen ohne vorherige Erlaubnis seitens GARANT.

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kein anderes Boot zu schleppen und alle vorbeugende Maßnahmen vorzunehmen, um Situationen zu vermeiden, in denen das Charterboot seinerseits geschleppt werden müsste.

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sich einer Kündigung des Chartervertrags zu unterwerfen, für den Fall, dass irgendein Crewmitglied die gültigen Vorschriften und/oder Gesetze der Republik Kroatien verletzt. In diesem Fall wird das Boot GARANT zur Verfügung gestellt ohne jeglichen Schadensanspruch seitens des Charterers. GARANT lehnt jegliche Haftung gegenüber den staatlichen Behörden ab, und der Charterer übernimmt die Verantwortung für Verstösse gegen das Gesetz oder verübte Straftaten.

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die Verantwortung zu übernehmen und alle Kosten zu decken, von denen festgestellt wurde, dass sie durch Handlungen oder Fahrlässigkeit des Charterers entstanden sind, und für welche GARANT materiell oder strafrechtlicht Dritten gegenüber haftet.

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damit einverstanden zu sein, dass seine Veranwortung für eine Verletzung der Seefahrts- und anderer Vorschriften und Regeln während der Charterdauer nicht mit dem Ende des Charterverhältnisses erlöscht.

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im Falle einer Beschädigung, eines Unglücks oder einer Havarie den Ereignishergang zu protokollieren, unverzüglich GARANT zu benachrichtigen, den Unfall beim nächsten Hafenamt zu melden und sich darüber vom Hafenamt, einem Arzt oder einer anderen zuständigen Stelle eine Bescheinigung ausstellen zu lassen.

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im Falle eines Schadens am Boot oder an seiner Ausrüstung GARANT unverzüglich zu benachrichtigen. GARANT ist verpflichtet, einen Schaden innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Benachrichtigung zu reparieren. Sofern GARANT den Schaden innerhalb von 24 Stunden beseitigt, hat der Charterer kein Recht auf Kostenerstattung. Die Telefonnummern für den Fall, dass ein Schaden auftritt, sind in der Bootsdokumentation, und/oder am Rumpf des Bootes sowie in der Check-in-Liste aufgeführt.

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die Reparaturkosten für alle Schäden, entstanden durch Fahrlässigkeit oder durch Nachlässigkeit, welche von der Versicherung nicht gedeckt sind und für welche GARANT gegenüber Dritten haftet, in voller Höhe zu begleichen.

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In dem Fall, dass das Boot oder seine Ausrüstung verschwindet, dass die Seefahrt unmöglich ist, dass das Boot beschlagnahmt wurde oder dass die Seefahrt durch staatliche Behörden oder Dritte untersagt wurde, muss der Charterer unverzüglich die zuständigen Behörden und GARANT benachrichtigen sowie eine Kopie des Polizeiprotokolls besorgen.

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volle Verantwortung zu übernehmen für den Fall, dass die zuständigen Behörden das Boot wegen unverantwortlichen oder gesetzwidrigen Verhaltens der Crew an die Kette legt.

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volle Verantwortung zu übernehmen für eine etwaige Verschmutzung des Meeres  beim Betanken des Bootes oder durch Abfallentsorgung außerhalb der dafür bestimmten Stellen.

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jeden Tag den Ölstand zu überprüfen. Für durch zu niedrigen Ölstand entstandene Schäden oder Verluste haftet der Charterer.

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Haustiere (Hunde, Katzen und sonstige) nur mit vorheriger Genehmigung von GARANT an Bord zu bringen. Tiere sind ohne vorherige Absprache an Bord nicht erlaubt.

Der Charterer haftet während der Dauer des Charters materiell und strafrechlicht für seine Handlungen.
 

6. Die Pflichten des Skippers
Der Skipper des gecharterten Boots ist verpflichtet, alle seemännischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu beherrschen, einen gültigen Führerschein zu besitzen sowie ein Funksprechzeugnis für VHF/GMDSS mit sich zu führen.
GARANT kann den Skipper auffordern, seine Kentnisse und Fähigkeiten in Anwesenheit eines Mitarbeiters von GARANT auf See unter Beweis zu stellen, wobei die dafür aufgewendete Zeit in die Charterdauer eingeht.
Sollte der Mitarbeiter von GARANT feststellen, dass der Skipper nicht über ausreichende Kentnisse, Erfahrung und/oder über einen gültigen Führersechein verfügt, kann GARANT zu zusätzlichen Kosten, gemäß der gültigen Preisliste, einen professionellen Bootsführer bestellen, der die Crew begleitet. Falls der Charterer den vorgeschlagenen Skipper nicht annehmen will, hat GARANT das Recht, dem Charterer das Auslaufen zu verbieten, den Vertrag zu kündigen und den gesamten gezahlten Betrag einzubehalten. Der Charterer hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten.
Wenn der Charterer von vornherein weiß, dass er die Dienste eines Skippers brauchen wird, so soll er darüber umgehend nach der Reservierung GARANT informieren oder selbst einen Skipper beauftragen.

 

7. Versicherung des Bootes
Alle Yachten sind durch eine umfassende gewerbliche Haftpflicht- und Vollkskoversicherung abgedeckt. Die Bootsversicherung deckt Schäden entstanden durch Handeln Dritter und Schäden, die Dritten entstanden sind (Haftpflichtversicherung) ab. Das Boot hat auch eine Rumpfversicherung in Höhe des gemeldeten Wertes des Bootes für in der Police aufgeführte Risiken. Die Rumpfversicherung deckt Schäden, welche die Hinterlegungssumme übersteigen, umfasst aber nicht absichtliche Beschädigungen oder Schäden entstanden durch Fahrlässigkeit.
GARANT haftet nicht für Verluste und/oder Beschädigungen des Eigentums des Charterers und der Crew oder einer dritten Partei, die sich an Bord, in einem Dienstfahrzeug von GARANT oder im Büro der Gesellschaft GARANT befindet. Mit der geleisteten Anzahlung, und nachdem er die allgemeinen Charterbedingungen akzeptiert hat, verzichtet der Charterer auf das Recht einer Erstattung von Kosten seitens GARANT für die Beschädigung persönlichen Eigentums
Alle Schäden und/oder Verluste müssen der Gesellschaft GARANT gemeldet werden, unmittelbar nach deren Auftreten. Im Fall von schweren Schäden oder Unfällen, bei denen mehr als ein Boot beteiligt ist, müssen die zuständigen Hafenämter benachrichtigt werden, die ein Unfallprotokol erstellen, welches anschließend beim Versicherer eingereicht wird. In dem Fall, dass Schäden, die durch eine Versicherungspolice abgedeckt sind, der Gesellschaft GARANT, dem zuständigen Amt und dem Versicherer nicht korrekt und rechtzeitig gemeldet wurden, obwohl eine vollständige Dokumentation vorhanden war, wird der Versicherer den Schaden nicht decken. In diesem Fall haftet der Charterer für den gesamten Schaden, und er wird ihm dementsprechend in Rechung gestellt.
Wenn das Boot beschädigt wird, ist der Charterer verpflichtet, alle Kosten zu begleichen, in Übereinklang mit den Bedingungen der Rumpfversicherung des Boots, aber nur bis zur Höhe der Kaution. Die Kosten der Begleichung eines durch Fahrlässigkeit verursachten Schadens und / oder eines Schadens an einem oder mehreren Ausrüstungsbestandteilen deckt der Charterer vollständig.
Die Haftung des Charterers beschränkt sich auf die Höhe der Kaution – außer wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht oder absichtlich herbeigefügt wurde, beziehungsweise unter Einfluss von Drogen oder von Alkohol.
Die Segel sind nicht versichert, so dass die Kosten für etwa entstandene Schäden der Charterer deckt. Die Haftung des Charterers ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Schaden an den Segeln durch übliche Nutzung oder durch einen Mastbruch entstanden sind.
Durch Ölmangel entstandene Motorschäden deckt die Versicherung nicht, die Kosten dafür werden daher vollständig vom Charterer getragen, ebenso wie alle anderen, damit zusammenhängenden Folgeschäden am Motor.

 

8. Versicherung gegen Insolvenz oder Bankrott von GARANT d.o.o
In Übereinstimmung mit dem Gesetz über Fremdenverkehrstätigkeit (Amtsblatt 8/96), muss ein Charterer, der sich während der Fahrt infolge einer Insolvenz oder des Bankrotts der Gesellschaft GARANT mit möglichen Schwiergkeiten konfrontiert sieht, ebenso wie Personen, die eine Anzahlung auf eine Bootsmiete bezahlt haben, so rasch wie möglich den in der Reisebestätigung oder einem anderen entsprechendem Dokument angeführten Anbieter der Leistung kontaktieren.

 
9. Schäden oder Defekte während der Charterdauer
Für alle Schäden oder Defekte, entstanden am Boot während der Charterdauer, die nicht Folge der üblichen Abnutzung des Bootes sind, haftet der Charterer. Bevor der Charterer irgendeine Reparatur durchführt oder Ersatzteile besorgt, muss er GARANT kontaktieren und mit ihm die technische Durchführung der Reparatur und die Zahlungsweise abstimmen.
 
Für alle Schäden und Defekte, entstanden am Boot während der Charterdauer, die Folge der üblichen Abnutzung sind, haftet GARANT. Bevor der Charterer irgendwelche Reparaturen durchführt, muss er sich mit der Gesellschaft GARANT über die technische Durchführung der Reparatur sowie die Erstattung der Kosten der Reparatur abstimmen. In solch einem Fall bezahlt der Charterer die Rechnung unmittelbar nach der Reparatur, sofern dies notwendig ist, und bewahrt die Rechnung auf, damit GARANT die vollständigen Kosten bei der Bootsrückgabe erstatten kann.
Der Charterer ist verpflichtet, GARANT über alle Brüche und Schäden unmittelbar nach ihrem Entstehen zu informieren, ungeachtet deren Ursache. Für nichtautorisierte Reparaturen und Ersatz von Ausrüstung trägt der Charterer die vollen Kosten.
 

10. Beschwerden
Jeder Charterer hat das Recht, eine Beschwerde einzureichen, wenn er der Meinung ist, dass GARANT seine Leistungen nicht vollständig und/oder ordentlich ausgeführt hat. Der Charterer kann eine entsprechende Erstattung verlangen, aber nur wenn er während der Bootsrückgabe eine schriftliche Beschwerde überreicht hat, zusammen mit der vollständigen, erforderlichen Dokumentation. Die schriftliche Beschwerde müssen beide Parteien unterzeichnen – der Charterer und ein Mitarbeiter von GARANT. GARANT wird nachträglich eingereichte Beschwerden oder solche mit unvollständiger Dokumentation nicht berücksichtigen.
GARANT ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Beschwerde eine schriftliche Entscheidung zu fällen, und hat das Recht, diese Frist um weitere 14 Tage zu verlängern, sofern die Firma es für notwendig erachtet, weitere Informationen zu beschaffen und Anmerkungen aus der Beschwerde zu überprüfen.
Der Charterer verzichtet auf sein Recht der Schlichtung durch dritte Parteien, zuständige Behörden oder Gerichte, sowie auf die Veröffentlichung von Informationen druch Medien, solange GARANT keine Entscheidung bezüglich der Beschwerde getroffen hat. Im Falle, dass der Charterer gegen diese Regeln verstößt, verliert er das Recht auf Kostenerstattung aufgrund Verfahrensverstosses. In diesem Fall hat GARANT das Recht, von dem Charterer eine Entschädigung der durch solche Handlungen etwa entstandenen Kosten zu verlangen.
Der maximale Kostenerstattungsbetrag kann nur in Höhe der anteiligen  Dienstleistung sein, die Gegenstand der Beschwerde ist. Der Charterer hat kein Recht auf Kostenerstattung für Dienstleistungen, die er bereits genutzt hat und auch nicht in Höhe des gesamten Charterpreises. Dies umfasst auch alle Rechte auf Kostenerstattung für immaterielle Schäden.
 

11. Rechtliche Bedingungen
Wenn der Charterer mit dem Angebot der Gesellschaft GARANT bezüglich der Kostenerstattung nicht zufrieden ist und eine friedliche Einigung mit der Gesellschaft GARANT nicht möglich ist, so hat er Anspruch auf eine Streitbeilegung vor Gericht. In solchen Fällen sowie bei anderen Streitigkeiten zwischen dem Charterer und der Gesellschaft GARANT ist das Gericht in Rijeka zuständig, und es wird kroatisches Recht angewandt.
 
Alle Änderungen dieser allgemeinen Bedingungen sind nur in schriftlicher Form gültig und in Absprache beider Parteien.
 
 
 
 
Datum / Unterschrift:                                                    Datum / Unterschrift:

 
 
 
_________________________________                       __________________________________
                                                                                                          GARANT d.o.o.

 

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